Allgemeine Mandatsbedingungen müssen auf Transparenz und Benachteiligung achten
Während es für andere professionelle Beruf mittlerweile zum Standard geworden ist, an sämtliche Auftragsdokumente ausnahmslos die Allgemeinen Auftragsbedingungen anzuhängen, ist der Anwalt als Verwender von Allgemeinen Mandatsbedingungen noch eine Neuerscheinung.
Zudem führen die Besonderheiten aus der Kombination des geltenden Berufsrechts und der Verwendung Allgemeiner Mandatsbedingungen regelmäßig dazu, dass die Vereinbarung wirksamer AGB im Anwaltsvertrag keine leichte Aufgabe ist. Dies zeigt auch das Urteil des LG Köln vom 24.1.2018, das sich intensiv mit AGB in der Mandatsvereinbarung und deren Wirksamkeit auseinandersetzt. Dabei war insbesondere die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB der Fallstrick für einige der unwirksamen formulierten Klauseln.
Wegweisend für die Formulierung von AGB ist dabei das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Klausel Unwirksamkeit erlangt, wenn sie aus Sicht eines sorgfältigen Betrachters nicht klar und verständlich formuliert ist. Wirksame Formulierungen von Anwaltsverträgen müssen sich daher insbesondere an das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 307 Abs. 2 BGB Benachteiligung orientieren.
Honorarvereinbarung als separates Dokument
Auch bei der Honorarvereinbarung kommt es immer wieder Zusammenhang mit zu Unsicherheiten darüber, ob die eine oder andere Regelung oder der Vertrag insgesamt einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.
Honorarvereinbarungen sind vor allem dann geboten, wenn die gesetzlichen Gebühren keine angemessene oder kostendeckende Vergütung darstellen. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur bei einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit dem Mandanten fordern. Damit ist zwingend die Schriftform des § 126 BGB vorgeschrieben.
Eine Heilung der möglicherweise nicht eingehaltenen Schriftform kann durch die Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses erfolgen. Dafür ist ausdrücklich anzugeben, aus welchem Grund und für welche anwaltliche Tätigkeit der Mandant bereit ist, das geforderte Honorar zu zahlen. In der Praxis heißt, dass jedes Honorarvereinbarung detailliert beschreiben sollte, für welche Tätigkeiten das über der gesetzlichen Vergütung liegende Honorar in Rechnung gestellt wird. Dabei hat sich die Referenz auf die Mandatsvereinbarung bewährt.
Bekannt und wichtig ist auch, dass die Vergütungsvereinbarung den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG unterliegt. Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf gemäß §3a RVG (1) zumindest der Textform. Das Gesetz ist dabei eindeutig und besagt dass, eine Vereinbarung zur Vergütung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, und von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein muss.
Regelungsziel des RVG § 3a Abs. 1 ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft.
Die Rechtsprechung sieht dabei eine Widmung eines separaten Paragraphen, auch wenn dieser fett und hervorgehoben als Überschrift markiert wird, nicht als ausreichende Abgrenzung zu den restlichen Regelungen einer Mandatsvereinbarung.
In der Praxis bedeutet das, dass neben der Mandatsvereinbarung, eine separate Honorarvereinbarung erstellt werden muss, aus deren Dokumententitel der Charakter einer Vereinbarung zur Regelung der Vergütung hervorgeht.
Grundsätzlich bleibt eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG verstößt, wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr verlangt werden.